Art. 24c Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Ohne Niederlassungsbewilligung oder mit Wohnsitz im Ausland (Art. 98 Abs. 1 lit. bbis und lit. c StG)
Art. 24c ABzStG · 1. Ohne Niederlassungsbewilligung oder mit Wohnsitz im Ausland (Art. 98 Abs. 1 lit. bbis und lit. c StG)
1. Der Besteuerung an der Quelle unterliegen
a) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird. Artikel 98 Absatz 2 StG findet keine Anwendung;
b) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs. Artikel 98 Absatz 2 StG findet keine Anwendung.