720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften
Die Steuern der juristischen Personen
Art. 24 ABzStG · 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften
1. Als Passiveinkünfte im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 StG gelten insbesondere Kapitalerträge, Lizenz- und Patentabgaben, Pachtzinsen sowie Prämien aus Rückversicherung.
2. Die Quote der Auslanderträge wird nach dem Umfang und der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz von der Steuerverwaltung bestimmt.