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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften

Die Steuern der juristischen Personen
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Art. 24 ABzStG · 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften

1. Als Passiveinkünfte im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 StG gelten insbesondere Kapitalerträge, Lizenz- und Patentabgaben, Pachtzinsen sowie Prämien aus Rückversicherung.

2. Die Quote der Auslanderträge wird nach dem Umfang und der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz von der Steuerverwaltung bestimmt.

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