720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 22 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 66 StG) 1. Satzbestimmung
Die Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
Art. 22 ABzStG · Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 66 StG) 1. Satzbestimmung
1. Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
2. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.