720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 21 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG)
Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
Art. 21 ABzStG · Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG)
1. Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufgeschoben, soweit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers nicht übersteigt.
2. Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel 46 Absatz 2 StG Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.
3. Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Berücksichtigung der Anlagewerte.