Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 21 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG)

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstückgewinnsteuer
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Art. 21 ABzStG · Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG)

1. Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufgeschoben, soweit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers nicht übersteigt.

2. Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel 46 Absatz 2 StG Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.

3. Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Berücksichtigung der Anlagewerte.

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