720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 3. Personengemeinschaften
Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 2 ABzStG · 3. Personengemeinschaften
1. Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel 11 Absatz 2 StG als Ganzes besteuert werden, sind am Orte des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig.