720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 19 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 15. Verheiratetentarif
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 19 ABzStG · 15. Verheiratetentarif
1. Lebt das Kind abwechslungsweise im Haushalt der Mutter beziehungsweise des Vaters und kann kein Elternteil Kinderalimente in Abzug bringen, wird die Entlastung im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 StG in der Regel dem Elternteil mit dem höheren Reineinkommen gewährt.