720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 15 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 12. Ersatzbeschaffungen
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 15 ABzStG · 12. Ersatzbeschaffungen
1. Die zweijährige Frist für die Abschreibung auf dem Ersatzobjekt im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann.
2. Gesuche, denen nicht entsprochen wird, hemmen den Lauf der zweijährigen Frist nach Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG nicht.