720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - c) Auflösung
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 14 ABzStG · c) Auflösung
1. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden.
2. Forschungs- und Entwicklungskosten für Produkte oder Projekte, für die eine Rücklage gebildet wurde, sind zulasten der Rücklage zu verbuchen und dürfen nicht dem Aufwand belastet werden.