Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - c) Auflösung

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 ABzStG · c) Auflösung

1. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden.

2. Forschungs- und Entwicklungskosten für Produkte oder Projekte, für die eine Rücklage gebildet wurde, sind zulasten der Rücklage zu verbuchen und dürfen nicht dem Aufwand belastet werden.

← Art. 13 ABzStG Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. abis und lit. f StG[[1]](#articletitle_text_fn_826600_2_1_c)) Art. 15 ABzStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →