Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - b) Umfang

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 ABzStG · b) Umfang

1. Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen.

← Art. 12 ABzStG Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. abis und lit. f StG[[1]](#articletitle_text_fn_826600_2_1_c)) Art. 14 ABzStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →