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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 10. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten a) Grundsatz

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 12 ABzStG · 10. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten a) Grundsatz

1. Rücklagen für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Litera c beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera d StG können nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu belegen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden.

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