720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 10. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten a) Grundsatz
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 12 ABzStG · 10. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten a) Grundsatz
1. Rücklagen für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Litera c beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera d StG können nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu belegen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden.