Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 8. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG)

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 ABzStG · 8. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG)

1. Für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit gilt ab der Steuerperiode 2008 folgende Regelung

a) Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte von insgesamt 1000 Franken pro Kalenderjahr sind steuerfrei.

b) Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50 Prozent, höchstens aber 1000 Franken als pauschale Gewinnungskosten. Höhere effektive Gewinnungskosten sind insgesamt nachzuweisen.

← Art. 10a ABzStG Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. abis und lit. f StG[[1]](#articletitle_text_fn_826600_2_1_c)) Art. 11a ABzStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →