720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 8. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG)
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 11 ABzStG · 8. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG)
1. Für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit gilt ab der Steuerperiode 2008 folgende Regelung
a) Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte von insgesamt 1000 Franken pro Kalenderjahr sind steuerfrei.
b) Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50 Prozent, höchstens aber 1000 Franken als pauschale Gewinnungskosten. Höhere effektive Gewinnungskosten sind insgesamt nachzuweisen.