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720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 10a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 5. Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 10a ABzStG · 5. Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)

1. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können folgende Abzüge vorgenommen werden

a) 15 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3200 Franken im Jahr;

b) 7.50 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 1600 Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.

2. Die Ansätze gemäss Absatz 1 gelten auch bei Schicht- oder Nachtarbeit.

3. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt können folgende Abzüge vorgenommen werden

a) 15 Franken pro Hauptmahlzeit bzw. 30 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 6400 Franken im Jahr;

b) 22.50 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 4800 Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.

4. Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abgezogen werden. Der Abzug beträgt maximal 9600 Franken pro Jahr.

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