720.015
ABZSTGDELIG
CH-GR
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 4. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG)
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 10 ABzStG · 4. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG)
1. Bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600 000 Franken darf der steuerbare Eigenmietwert höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen. Der Eigenmietwert muss jedoch stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen.