Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.015 ABZSTGDELIG CH-GR

Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) - 4. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG)

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 10 ABzStG · 4. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG)

1. Bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600 000 Franken darf der steuerbare Eigenmietwert höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen. Der Eigenmietwert muss jedoch stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen.

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