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Art. 99a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - c) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

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Art. 99a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · c) Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1. Für tiefe Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung von Abzügen zum Satz von 4,5 Prozent zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Steuer nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten. Ein Steuerfuss wird nicht erhoben.

2. Die Regierung regelt die Zuteilung der Steuer auf die einzelnen Steuerhoheiten.

3. Die Regierung kann den Steuersatz um maximal zwei Prozentpunkte erhöhen oder verringern, um einen gesamtschweizerisch einheitlichen Steuersatz zu erreichen.

4. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Er haftet für die Entrichtung der Steuer. Artikel 37a DBG findet sinngemäss Anwendung.

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