Art. 99 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Steuerberechnung
Art. 99 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Steuerberechnung
1. Der Quellensteuerabzug wird von den Bruttoeinkünften nach Massgabe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze berechnet; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern sowie die Steuern der Landeskirchen und der Kirchgemeinden.
1bis Steuerbar sind
a) die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 98 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 17 Absatz 2; und
b) Ersatzeinkünfte.
2. Naturalleistungen und Trinkgelder werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
3. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Familienverhältnisse (Art. 39), Pauschalen für Berufsunkosten (Art. 31), Versicherungsprämien (Art. 36 lit. d, lit. e und lit. h) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 38 Abs. 1 lit. d) berücksichtigt. Die Steuerverwaltung publiziert die einzelnen Pauschalen.
4. Die Steuer für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, berechnet sich nach einem Doppelverdienertarif, welcher das progressionserhöhende Zweiteinkommen, die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 3 sowie den Zweiverdienerabzug (Art. 38 lit. b) berücksichtigt.
5. ...
5bis Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden erlassenen Festlegungen zur Berücksichtigung von 13. Monatslöhnen, Gratifikationen, unregelmässigen Beschäftigungen, Stundenlöhnen, Teilzeit- oder Nebenerwerb und satzbestimmenden Elementen sowie die Regeln zu Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar.