Art. 98 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Steuerpflichtige Personen 1. Arbeitnehmer a) Ohne Niederlassungsbewilligung oder mit Wohnsitz im Ausland
Art. 98 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Steuerpflichtige Personen 1. Arbeitnehmer a) Ohne Niederlassungsbewilligung oder mit Wohnsitz im Ausland
1. Der Besteuerung an der Quelle unterliegen
a) * ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie für jedes Ersatzeinkommen. Vorbehalten bleiben die Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 99a unterliegen;
b) * im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, für ihre Erwerbseinkünfte und für jedes Ersatzeinkommen. Vorbehalten bleiben die Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 99a unterliegen;
c) * im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton für Arbeit im internationalen Verkehr auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen beziehen; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
2. Ehegatten, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.