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Art. 97h Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Zuteilung der Mittel

Kultussteuer
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Art. 97h Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Zuteilung der Mittel

1. Die vereinnahmten Kultussteuern werden den beiden Landeskirchen im Verhältnis der Kirchenzugehörigen gemäss Steuerregister der natürlichen Personen zugeteilt. Die Treffnisse werden jährlich abgerechnet.

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