720.000
CH-GR
Art. 97h Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Zuteilung der Mittel
Kultussteuer
Art. 97h Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Zuteilung der Mittel
1. Die vereinnahmten Kultussteuern werden den beiden Landeskirchen im Verhältnis der Kirchenzugehörigen gemäss Steuerregister der natürlichen Personen zugeteilt. Die Treffnisse werden jährlich abgerechnet.