720.000
CH-GR
Art. 97g Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Objekt und Erhebung
Kultussteuer
Art. 97g Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Objekt und Erhebung
1. Die Kultussteuer wird in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.
2. Veranlagung und Bezug erfolgen zusammen mit der Kantonssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.
3. ...