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Art. 97g Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Objekt und Erhebung

Kultussteuer
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Art. 97g Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Objekt und Erhebung

1. Die Kultussteuer wird in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.

2. Veranlagung und Bezug erfolgen zusammen mit der Kantonssteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.

3. ...

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