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Art. 97f Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Steuerpflicht

Kultussteuer
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Art. 97f Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Steuerpflicht

1. Steuerpflichtig sind die nach Artikel 74, 75, 78 und 187c Steuerpflichtigen.

2. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Steuerpflichtigen mit konfessionellen Zwecken, die keine Erwerbszwecke verfolgen.

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