720.000
CH-GR
Art. 97f Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Steuerpflicht
Kultussteuer
Art. 97f Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Steuerpflicht
1. Steuerpflichtig sind die nach Artikel 74, 75, 78 und 187c Steuerpflichtigen.
2. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind die Steuerpflichtigen mit konfessionellen Zwecken, die keine Erwerbszwecke verfolgen.