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Art. 97e Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Grundsatz

Kultussteuer
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Art. 97e Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Grundsatz

1. Der Kanton erhebt für die Landeskirchen die Kultussteuer auf der Gewinn- und Kapitalsteuer.

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