Art. 97 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Bemessung von Reingewinn und Kapital
Art. 97 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Bemessung von Reingewinn und Kapital
1. Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn bemessen.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
2. Die Kapitalsteuer wird nach dem Stand am Ende des Geschäftsjahres bemessen.
2bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
3. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, wird
a) * ...
b) * die Kapitalsteuer für die tatsächliche Dauer der Steuerperiode berechnet.
4. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen geschäftlichen Betrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
5. Ändern sich die für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse, ist auf den Zeitpunkt der Änderung eine Zwischenveranlagung durchzuführen.