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Art. 96 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Steuerperiode

Gewinn- und Kapitalsteuer - Zeitliche Bemessung
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Art. 96 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Steuerperiode

1. Die Steuern von Gewinn und Kapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

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