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Art. 92 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit

Gewinn- und Kapitalsteuer - Kapitalsteuer
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Art. 92 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit

1. Juristische Personen ohne eigentliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz werden auf Antrag einer tieferen Kapitalsteuer unterstellt. Es sind dies die

a) * juristischen Personen, deren Zweck in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus ihnen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen;

b) * juristischen Personen, die in der Schweiz eine blosse Verwaltungstätigkeit ausserhalb des Immobilienbereichs ausüben;

c) * juristischen Personen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist und sich auf untergeordnete Funktionen im Konzern beschränkt.

2. Die einfache Kantonssteuer beträgt 0,05 Promille, mindestens jedoch 200 Franken.

3. ...

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