720.000
CH-GR
Art. 92 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit
Gewinn- und Kapitalsteuer - Kapitalsteuer
Art. 92 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit
1. Juristische Personen ohne eigentliche Geschäftstätigkeit in der Schweiz werden auf Antrag einer tieferen Kapitalsteuer unterstellt. Es sind dies die
a) * juristischen Personen, deren Zweck in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus ihnen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen;
b) * juristischen Personen, die in der Schweiz eine blosse Verwaltungstätigkeit ausserhalb des Immobilienbereichs ausüben;
c) * juristischen Personen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist und sich auf untergeordnete Funktionen im Konzern beschränkt.
2. Die einfache Kantonssteuer beträgt 0,05 Promille, mindestens jedoch 200 Franken.
3. ...