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Art. 91 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Steuerberechnung 1. Im Allgemeinen

Gewinn- und Kapitalsteuer - Kapitalsteuer
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Art. 91 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Steuerberechnung 1. Im Allgemeinen

1. Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt

a) 2,3 ‰ für die ersten Fr. 5 600 000.-

b) 2,5 ‰ für den Restbetrag.

2. Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt

a) 2,3 ‰ für die ersten Fr. 2 800 000.-

b) 2,5 ‰ für die weiteren Fr. 11 200 000.-

c) 3,7 ‰ für die weiteren Fr. 16 800 000.-

d) 4,5 ‰ für die weiteren Fr. 25 200 000.-

e) 5,0 ‰ für die weiteren Fr. 42 000 000.-

f) 5,7 ‰ für den Restbetrag.

3. Vom Kapital bzw. Reinvermögen der juristischen Personen nach Artikel 87 Absatz 2 werden 100 000 Franken abgezogen.

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