720.000
CH-GR
Art. 90a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Mindeststeuer
Gewinn- und Kapitalsteuer - Kapitalsteuer
Art. 90a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Mindeststeuer
1. Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung an Stelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Mindeststeuer von 200 Franken, wenn die Gewinn- und Kapitalsteuern diesen Betrag nicht erreichen.