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Art. 90a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Mindeststeuer

Gewinn- und Kapitalsteuer - Kapitalsteuer
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Art. 90a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Mindeststeuer

1. Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung an Stelle der Gewinn- und Kapitalsteuer eine Mindeststeuer von 200 Franken, wenn die Gewinn- und Kapitalsteuern diesen Betrag nicht erreichen.

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