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Art. 90 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand

Gewinn- und Kapitalsteuer - Kapitalsteuer
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Art. 90 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand

1. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

2. Das steuerbare Eigenkapital besteht

a) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven;

b) bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.

3. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

4. Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach Artikel 88, der Rechte nach Artikel 79a und der Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven. Diese Ermässigung wird Gesellschaften mit einer Kapitalbesteuerung nach Artikel 92 nicht gewährt.

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