Art. 8b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
Art. 8b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und des Vermögens, für die nach Artikel 7 und Artikel 8 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
3. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.