720.000
CH-GR
Art. 8a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 8a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.