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Art. 88a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 88a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen

1. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne

a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt und

b) sofern die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

2. Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel 88 Absatz 4 zur Folge hatten.

3. Für Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

4. Der Beteiligungsabzug ist ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussert und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt.

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