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Art. 87 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Steuerberechnung 1. Im allgemeinen

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 87 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Steuerberechnung 1. Im allgemeinen

1. Die Gewinnsteuer beträgt 4,5 Prozent.

2. Juristische Personen mit ideellen Zwecken zahlen keine Gewinnsteuer, sofern ihr steuerbarer Gewinn die Limite von Artikel 66a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nicht übersteigt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

3. Gehört eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem internationalen Konzern, wird der Steuersatz auf Antrag soweit angehoben, dass zusammen mit der direkten Bundessteuer die vom ausländischen Staat akzeptierte minimale Steuerbelastung erreicht wird.

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