Art. 86 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 14. Verlustverrechnung
Art. 86 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 14. Verlustverrechnung
1. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit sie den steuerbaren Reingewinn der Vorperioden nicht vermindert haben.
2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 82 Litera a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
4. Für die nach Artikel 89 bis 89b des bisherigen Rechts besteuerten Gesellschaften besteht ein Anspruch auf Verlustverrechnung nur soweit positive Ergebnisse als Gewinn besteuert worden wären.