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Art. 85 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 13. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 85 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 13. Sondervorschriften für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen

1. Die statutarischen Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

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