Art. 84 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 12. Ersatzbeschaffung
Art. 84 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 12. Ersatzbeschaffung
1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb der Schweiz.
3. Wird der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr beschafft, kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese ist in der Regel innert zwei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
4. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
5. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung die Voraussetzungen von Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllt.