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Art. 82 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 9. Erfolgsneutrale Vorgänge

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 82 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 9. Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder;

b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung.

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