720.000
CH-GR
Art. 82 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 9. Erfolgsneutrale Vorgänge
Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
Art. 82 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 9. Erfolgsneutrale Vorgänge
1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich der Aufgelder;
b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung.