Art. 81b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 8. Entlastungsbegrenzung
Art. 81b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 8. Entlastungsbegrenzung
1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 79b Absätze 1 und 2 und Artikel 81a sowie aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 189d Absatz 3 darf nicht höher sein als 55 Prozent des steuerbaren Gewinnes vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 88 und 88a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2. Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.
3. Allfällige Kürzungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen
a) zusätzlicher Abzug für den Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 81a);
b) Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven (Art. 189d Abs. 3);
c) Ermässigung für Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 79b).