Art. 81a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 7. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Art. 81a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 7. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1. Auf Antrag werden zusätzlich 50 Prozent des geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwandes, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, zum Abzug zugelassen.
2. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation.
3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwandes, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b) 80 Prozent des Aufwandes für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.