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Art. 81 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 6. Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 81 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 6. Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere

a) * die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

b) ausgewiesene Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens;

c) Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

d) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen[41];

e) Verluste auf Geschäftsvermögen, soweit sie verbucht worden sind;

f) * die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[42] periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

g) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 78 lit. a-d und lit. f), bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns;

h) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;

i) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;

j) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

2. Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88a Absatz 1 Litera b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

3. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere

a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c) * Bussen;

d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

4. Sind Sanktionen nach Absatz 3 Litera c und Litera d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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