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Art. 80a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 80a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes besteuert.

2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 78 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

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