Art. 79b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
Art. 79b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3. Die ermässigte Besteuerung des Reingewinnes aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit er den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug nach Artikel 81a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie über einen allfälligen Abzug nach Artikel 81a abzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4. Verlegt die steuerpflichtige Person innerhalb der fünf Jahre den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland oder in einen Kanton, der eine von Absatz 3 abweichende Besteuerung vorsieht, wird der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand inklusive Abzug nach Artikel 81a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.
5. Die weiter führenden Regelungen des Bundesrates gemäss Artikel 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sind anwendbar.