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Art. 79a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 79a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

1. Als Patente gelten

a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;

b) Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;

c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Litera a oder b entsprechen.

2. Als vergleichbare Rechte gelten

a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;

b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;

c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;

d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;

e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;

f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Literas a-e entsprechen.

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