Art. 79a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
Art. 79a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1. Als Patente gelten
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
b) Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Litera a oder b entsprechen.
2. Als vergleichbare Rechte gelten
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Literas a-e entsprechen.