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Art. 79 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Steuerobjekt 1. Berechnung des Reingewinnes im allgemeinen

Gewinn- und Kapitalsteuer - Gewinnsteuer
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Art. 79 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Steuerobjekt 1. Berechnung des Reingewinnes im allgemeinen

1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen

a) aus dem Saldo der Erfolgsrechnung;

b) aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, wie insbesondere

1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;

2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;

3. Einlagen in die Reserven;

4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Personen, soweit sie nicht aus versteuerten Reserven erfolgen;

5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen;

6. Gewinnverschiebungen;

7. Gewinnvorwegnahmen;

8. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

c) * aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne.

d) * ...

2. Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen sind zum wirklichen Wert zu bewerten.

3. Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Die Regierung kann die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen.

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