Art. 78 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Art. 78 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Von der Steuerpflicht sind befreit
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) * die Regionen und die Gemeinden des Kantons und ihre Anstalten;
d) das Pfrund- und Kirchengut der beiden Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
e) * andere juristische Personen, die im kantonalen oder gesamt-schweizerischen Interesse Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen;
f) juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen;
g) * inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht;
h) Vorsorgeeinrichtungen von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, ausgenommen Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften;
i) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
j) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Litera g oder steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Litera h sind;
k) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2. Die in Absatz 1 Litera e-h und j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer nach Artikel 41 ff., soweit das Bundesrecht dies zulässt.
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4. Die Liste der steuerbefreiten Institutionen wird publiziert. Die betroffene juristische Person kann die Publikation durch schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung verhindern.