Art. 77 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Mithaftung
Art. 77 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Mithaftung
1. Für die Steuern einer juristischen Person haftet solidarisch bis zum Betrag
a) des Reinvermögens, wer bei Beendigung der Steuerpflicht mit der Verwaltung oder mit der Liquidation betraut ist;
b) des Reinerlöses, wer mit der Liquidation von geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten oder wer mit der Veräusserung oder Verwertung von Grundstücken oder von im Kanton grundpfändlich gesicherten Forderungen betraut ist.
2. Die Haftung für die in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung nicht getan haben.
3. Für die Steuern haften ferner solidarisch
a) die Teilhaber ausländischer Handelsgesellschaften oder anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit;
b) * die Fondsleitung eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz;
c) * Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn dieser in der Schweiz keinen steuerlichen Wohnsitz hat.
4. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.