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Art. 76 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Steuerberechnung

Gewinn- und Kapitalsteuer - Steuerpflicht
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Art. 76 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Steuerberechnung

1. Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Kapitalsteuer für das im Kanton steuerbare Kapital nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten steuerbaren Kapital entspricht.

2. Juristische Personen ohne Sitz und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz entrichten die Gewinn- und Kapitalsteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der für den im Kanton steuerbaren Gewinn und für das im Kanton steuerbare Kapital massgebend ist.

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