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Art. 75 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Beschränkte Steuerpflicht

Gewinn- und Kapitalsteuer - Steuerpflicht
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Art. 75 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Beschränkte Steuerpflicht

1. Juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung haben, sind steuerpflichtig, wenn sie

a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;

d) * alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussern und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt;

e) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

2. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a) * Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundstücke im Kanton sichergestellt sind;

b) * ...

c) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

3. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

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