Art. 75 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Beschränkte Steuerpflicht
Art. 75 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Beschränkte Steuerpflicht
1. Juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung haben, sind steuerpflichtig, wenn sie
a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) * alleine oder zusammen mit Dritten Beteiligungsrechte veräussern und dies wirtschaftlich der Veräusserung von Grundeigentum im Kanton gleichkommt;
e) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
a) * Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundstücke im Kanton sichergestellt sind;
b) * ...
c) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.