720.000
CH-GR
Art. 72 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Rückerstattung
Die Steuern der natürlichen Personen - Verrechnungssteuer
Art. 72 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Rückerstattung
1. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt vollumfänglich in bar.
2. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern berechtigt.