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Art. 72 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - Rückerstattung

Die Steuern der natürlichen Personen - Verrechnungssteuer
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Art. 72 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · Rückerstattung

1. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt vollumfänglich in bar.

2. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern berechtigt.

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