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Art. 71 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Ausführungsbestimmungen

Die Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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Art. 71 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Ausführungsbestimmungen

1. Die Regierung regelt die Einzelheiten der zeitlichen Bemessung.

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