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Art. 7 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Beschränkte Steuerpflicht 1. Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 7 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Beschränkte Steuerpflicht 1. Geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1. Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie

a) Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben;

d) * mit Grundstücken im Kanton handeln.

2. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.

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