720.000
CH-GR
Art. 69 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Bemessung bei Ehepaaren
Die Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
Art. 69 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Bemessung bei Ehepaaren
1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2. Bei Scheidung und rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3. Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.