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CH-GR
Art. 68 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Bemessung des Vermögens
Die Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
Art. 68 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Bemessung des Vermögens
1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidung bleibt eine Pro Rata Besteuerung vorbehalten.
2. Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Artikel 70 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
4. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinngemäss.