Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 68 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Bemessung des Vermögens

Die Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Bemessung des Vermögens

1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidung bleibt eine Pro Rata Besteuerung vorbehalten.

2. Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Artikel 70 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

4. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 3 sinngemäss.

← Art. 67 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 69 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →